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Europäische Verordnung CE517/2014

Seit dem 1. Januar 2015 ist die neue Europäische Verordnung (CE517/2014) in allen Mitgliedstaaten bezüglich der Kältemittel in Kraft getreten. Diese zielt daraufhin den Gebrauch und die Verfügbarkeit der fluorierten Treibhausgase (F-Gase) zu mindern. Diese Maßnahmen sollen anhand von drei wesentlichen Punkten erreicht werden.

 

  1. Die verfügbaren Mengen dieser Gase werden schrittweise bis zum Jahr 2030 beschränkt.
  2. Es werden realisierbare Alternativen den Lösungen vorgezogen, die solche Gase nutzen.
  3. Die Regelungen, die Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung verlangen, werden beibehalten und ergänzt.


Um diese Punkte umsetzen zu können sind unter anderem die Betreiber von

 

  • ortsfesten Kälteanlagen,
  • ortsfesten Klimaanlagen,
  • ortsfesten Wärmepumpen,

 


dazu verpflichtet folgende – nur auszugsweise aufgelisteten – Punkte durchzuführen und das vor allem in Abhängigkeit der Größe der Anlagen:

 

  • Allgemeine Emissionsminderungspflicht: absichtliches Freisetzen von fluorierten Gasen ist verboten.
  • Reparaturpflicht: wird eine Leckage entdeckt ist die Reparatur dieser unverzüglich sicherzustellen.
  • Pflicht zu Dichtheitskontrollen: Anlagen, die F-Gase in einer Menge von 5 Tonnen CO2-äquivalent oder mehr enthalten müssen von zertifizierten Personen kontrolliert werden. Weitere Details sind in der folgenden Tabelle angegeben

 

 

Abstände der Dichtheitskontrollen
Bemerkung: der Abstand wird verdoppelt, wenn ein Leckage-Erkennungssytem vorhanden ist 12 Monate 6 Monate 3 Monate
Tonnen CO2 äquivalent > 5 t 50 t 500 t
Kältemittel

GWP (global warming potential)

[t CO2/ t Kältemittel]

Menge Kältemittel [kg]
R 134a 1430 3,5 34,97 349,65
R 404a 3922 1,27 12,75 127,49
R 407a 2107 2,37 23,73 237,3
R 407c 1774 2,82 28,18 281,85
R 407f 1825 2,74 27,4 273,97
R 422a 4143 1,21 12,07 120,69
R 422d 2729 1,83 18,32 183,22
R 507 3985 1,25 12,55 125,47

   
    

  • Pflicht für Leckageerkennungssyteme: fast alle Anlagen mit mehr als 500 Tonnen CO2 äquivalent müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgestattet sein.
  • Aufzeichnungspflichten: Alle Betreiber, die Dichtigkeitsprüfungen vollziehen müssen, müssen außerdem Aufzeichnungen zu verschiedenen Angaben führen. Kurz und bündig: für jede Anlage ist ein Wartungsheft anzulegen und zu pflegen.
  • Rückgewinnungspflichten: alle Betreiber der oben genannten Anlagen müssen dafür Sorge tragen, dass die fluorierten Gase durch eine zertifizierte Person rückgewonnen werden um diese später zu recyceln, aufzuarbeiten oder zu zerstören.
  • Kontrolle der Zertifizierung: Jedes Unternehmen, dass ein anderes Unternehmen damit beauftragt an der Kälteanlage zu arbeiten muss sich vergewissern, dass das angeforderte Unternehmen über die notwendigen Zertifikate verfügt.

 



Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Thema, so zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir bemühen uns natürlich mit Ihnen Ihre Anlagen zu betreiben unter Einhaltung der neuen Gesetzgebung einzuhalten.

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